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Rechtliche Grundlagen zur Umsatzsteuer

Der Käufer einer Ware muss i.d.R. Umsatzsteuer entrichten welche vom Lieferanten in Rechnung gestellt wird und durch ihn abzuführen ist. Wogegen ein Unternehmer bei Erwerb von Produkten die gezahlte Umstatzsteuer als Vorsteuer absetzt, bleibt der Endverbraucher letztendlich

Die Höhe richtet sich nach Arte der Produkte bzw. Leistungen. Grundlagend wird unterschieden in den Standard-Steuersatz dem ermäßigten Steuersatz und in umsatzsteuerfreie Leistungen.

Umsatzsteuer im Inland

Im Inland wird die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer immer in Rechnung gestellt und ausgewiesen. Dies gilt für Lieferungen an Unternehmer und an Nicht-Unternehmer.

Umsatzsteuer innerhalb der EU

Man unterscheidet in Bestimmungslandprinzip (Umsatzsteuer des Landes des Kunden) und Herkunftslandprinzip (Umsatzsteuer des Landes des Lieferanten).

Anwendung des Bestimmungslandprinzip:

  • Wenn der Gesamtnettowarenwert der Lieferungen in ein Bestimmungsland an Nicht-Unternehmer im Kalenderjahr oberhalb der Lieferschwelle des Bestimmungslandes liegt (man geht hier von Verlagerung des Lieferorts aus), was beim großen Versandhandel i.d.R. der Fall ist (auch als Versandhandelsreglung bezeichnet). Demzufolge muss der Lieferant in Rechnungen den Umsatzsteuersatz des Bestimmungslandes anwenden. Der Lieferant muss sich im Bestimmungsland beim Finanzamt registrieren und Umsatzsteuer dort abführen.
  • Lieferungen an Unternehmer unterliegen auch der Versteuerung im Bestimmungsland. Zur Erleichterung ist aber unter Angabe der USt.-ID des Kunden eine Steuerbefreiung möglich (innergemeinschaftlicher Handel, innergemeinschaftliche Lieferung). Der Lieferant stellt keine Umsatzsteuer in Rechnung, wenn er vom Kunden die USt.-ID erhalten hat und überprüft hat.
  • Innergemeinschaftliche Dienstleistungen an Unternehmer werden nach anderen Regelungen ohne Berechnung der Umsatzsteuer ausgeführt.

Demzufolge gilt das Herkunftslandprinzip bei:

  • Lieferungen an Endverbraucher unterhalb der Lieferschwelle des Bestimmungslandes unterliegen dem Herkunftslandprinzip. Hierbei erfolgt die Besteuerung mit dem  Steuersatz des Herkunftslandes. Diese Reglung wird z.B. angewendet beim privaten Reiseverkehr. Für den Lieferanten verhält sich die Lieferung dann wie eine inländische Lieferung.

Lieferschwellen liegen umgerechnet zwischen 30.000 und 100.000 EUR, meist bei ca. 35.000 EUR.

Umsatzsteuer für Lieferungen in Drittländer

Unter Drittländern werden Länder außerhalb der EU verstanden.

Bei Import von Waren aus Drittländern nach Deutschland wird durch den Lieferanten keine Umsatzsteuer berechnet. Dagegen wird eine Einfuhrumsatzsteuer vom Zoll erhoben (weitere Informationen bei www.zoll.de). 

Ebenso ist bei Verkauf in Drittländern keine Umsatzsteuer zu berechnen.

   
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